Satzung des Vereins Pro Regio e. V.
Satzung
von
Pro Regio - Gesellschaft zur Förderung nachhaltiger Entwicklungen
in beeinträchtigten Regionen e.V.
§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen Pro Regio - Gesellschaft zurFörderung nachhaltiger Entwicklungen in beeinträchtigten Regionen und führtnach Eintragung ins Vereinsregister den Zusatz e.V.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Deutzen.
3. Er erlangt Rechtsfähigkeit mit der Eintragung in dasVereinsregister des Amtsgerichtes Leipzig.
§ 2 Zweck
1. DerVerein fördert die Allgemeinheit auf den Gebieten Umwelt- undLandschaftsschutz, der Denkmalspflege, im kulturellen Bereich sowie in derBildungs- und Jugendarbeit.
2. DieserZweck wird verwirklicht durch die Durchführung von Projekten auf o.g. Gebieten,die beispielgebend
· die regionale Identität im kulturellen Bereichfördern,
· mit vorhandenen natürlichen Ressourcen umgehen,insbesondere im Hinblick auf Rohstoff- und Flächenverbrauch,
· die umweltverträgliche Gestaltung vonLandschaftselementen beinhalten,
· weitgehend geschlossene Stoffkreisläufe realisieren,
· die Wiederverwendung von Materialienermöglichen, welche als Ersatz für ökologisch bedenkliche Materialien dienen,
· Jugendlichen soziale Integration ermöglichen.
3. DieProjekte sollen einer breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden,
4. ZurVerwirklichung der Satzungsziele soll mit anderen gemeinnützigen Körperschaftenzusammengearbeitet werden
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbargemeinnützige und förderungswürdige Zwecke im Sinne des Abschnittes„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig.Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßenZwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittelndes Vereins.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck derKörperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigtwerden.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglieder von Pro Regio - Gesellschaft zur Förderungnachhaltiger Entwicklungen in beeinträchtigten Regionen e.V. können natürlicheund juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts oder andererUnternehmen und Einrichtungen sowie Verbände des In- und Auslandes werden, diebereit sind, den Vereinszweck zu fördern.
2. Der Aufnahmeantrag muß schriftlich gestellt werden. DerVorstand entscheidet über die Aufnahme gemäß § 4 (1).
3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschlußoder Auflösung des Vereins. Die Beendigung der Mitgliedschaft durch Austrittmuß schriftlich erklärt werden und wird am 31. Dezember des laufenden Jahresgültig, wobei eine Kündigungsfrist von 3 Monaten einzuhalten ist. DieMitgliedschaft erlischt automatisch nach zweimaliger Nichtzahlung desJahresbeitrages.
4. Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden Beiträge undsonstige Zuwendungen nicht rückerstattet. Die aus der Mitgliedschaft erworbenenRechte und Ansprüche erlöschen.
5. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn einwichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wennein Mitglied das Ansehen und die Interessen des Vereins schuldhaft in groberWeise schädigt. Ihm ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Über den Ausschlußentscheidet die Mitgliederversammlung.
6. Mit dem Ende der Mitgliedschaft entfallen alle sich ausder Vereinszugehörigkeit ergebenden Rechte und Pflichten. SchuldrechtlicheVerpflichtungen gegenüber dem Verein bleiben erhalten.
§ 5 Mittel des Vereins
1. Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen,Zuwendungen, Spenden und projektgebundenen Einnahmen.
2. Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet dieMitgliederversammlung.
§ 6 Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind derVorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 7 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei höchstens fünfMitgliedern - dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden (zugleichSchriftführer), dem Schatzmeister und zwei weiteren möglichen Mitgliedern.
2. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des/derVorsitzenden.
3. Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlungfür die Dauer von 2 Jahren gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied währendseiner Amtsdauer aus, kann der Vorstand für die laufende Amtsperiode durchNeuwahl ergänzt werden. Wiederwahl ist auch mehrfach möglich.
4. Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitgliedergemeinschaftlich vertreten.
5. Der Vorstand kann der Mitgliederversammlungvorschlagen, Personen, die sich um die Belange des Vereins besonders verdientgemacht haben, zu Ehrenmitgliedern zu ernennen.
6. Derim Abschnitt 1 benannte Vorstand kann durch einen erweiterten Vorstand (Beirat)ergänzt werden. Dieser übt beratende und unterstützende Funktionen für denVorstand aus. Die Zahl der Beiratsmitglieder ist nicht festgelegt. DieBeiratsmitgliedschaft ist an die Vereinsmitgliedschaft gebunden. Der Beiratwird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt,Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand kann zwischen den MitgliederversammlungenBeiratsmitglieder berufen und entlasten.
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung hat jährlicheinmal im ersten Halbjahr stattzufinden. Die Einberufung erfolgt durch denVorstand mittels schriftlicher Einladung mindestens 14 Tage vor Sitzungsbeginn.
2. Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:
a) die Wahl des Vorstandes
b) die Wahl der Rechnungsprüfer
c) die Genehmigung des Haushalts- und Personalplanes
d) die Ernennung von Ehrenmitgliedern
e) die Entgegennahme des Berichtes des Geschäftsführers
f) die Genehmigung des Jahresabschlusses
g) die Entlastung des Vorstandes
h) die Beschlußfassung über die Abänderung der Satzung
i) die Festsetzung und Änderung der Beitragshöhe
k) die Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird durchBeschluß der Mehrheit des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag vonmindestens 1/3 der Mitglieder einberufen. Die Einberufung erfolgt mitmindestens zehntägiger Einladefrist unter Angabe der Tagesordnung. Über jedeSitzung und Versammlung der Organe des Vereins und über jeden dabei gefaßtenBeschluß ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Sitzungsleiter und vomSchriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 9 Beschlußfassung in der Mitgliederversammlung
1. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlungist beschlußfähig und beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheitgilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
2. Der Beschlußfassung unterliegen die in der Tagesordnunggenannten Punkte. Jedes Mitglied kann spätestens 5 Tage vor der Versammlungschriftlich die Behandlung weiterer Punkte verlangen.
3. Ein Antrag auf Satzungsänderung muß den Mitgliedern mitder Einladung zur Mitgliederversammlung bekanntgegeben werden. Er mußschriftlich begründet sein. Die Ausübung des Stimmrechts wird von der Zahlungdes festgelegten Beitrages für das vorausgegangene Geschäftsjahr abhängiggemacht. Mitglieder, die im laufenden Geschäftsjahr eingetreten sind, könnenihr Stimmrecht erst nach Zahlung des Beitrages für das laufende Geschäftsjahrausüben.
§ 10 Geschäftsführung
1. Der Verein kann einen Geschäftsführer berufen sowieweitere Angestellte einstellen.
2. Dem Geschäftsführer obliegt die Erledigung derlaufenden Vereinsgeschäfte sowie die theoretische und praktische Umsetzungsatzungsgemäßer Zwecke und Ziele des Vereins. Er ist dem Vorstand gegenüberrechenschaftspflichtig.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 11 Rechnungsprüfung
1. Der Verein ist mindestens einmal im Jahr von zweiRechnungsprüfern zu prüfen. Diese haben insbesondere zu prüfen,
· ob die Buchführung des Vereins ordnungsgemäß imSinne der steuerlichen Vorschriften ist,
· ob die Mittel nach den Grundsätzen einersparsamen Haushaltsführung und ausschließlich für die satzungsgemäßen Zweckenach den Bestimmungen des § 2 dieser Satzung verwendet wurden.
Die Rechnungsprüfer werdenvon der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie dürfennicht dem Vorstand des Vereins angehören. Die Rechnungsprüfer sind einzeln zuwählen und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Rechnungsprüfervorzeitig aus, so kann der andere Rechnungsprüfer einen Ersatzrechnungsprüferbis zur nächsten Mitgliederversammlung benennen.
2. Bei der Verwaltung öffentlicher Mittel hat der Vorstanddafür Sorge zu tragen, daß eine ordnungsgemäße Mittelverwaltung erfolgt und dieBestimmungen der jeweiligen Haushaltsordnungen und Haushaltsgesetze beachtetwerden.
§ 12 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesemZweck einberufenen Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der anwesenden Mitgliedererfolgen. Sofern die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind derVorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsamvertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten auchfür den Fall, daß der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seineRechtsfähigkeit verliert.
2. Bei der Auflösung des Vereins und Wegfallsteuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an eine steuerbegünstigtejuristische Person, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützigeoder mildtätige Zwecke zu verwenden hat. Näheres ist durch Beschluß derMitgliederversammlung festzulegen. Der Beschluß über die Verwendung desVermögens darf erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 13 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit ihrerAnnahme durch die Mitgliederversammlung in Kraft.
(angenommen in dieser Fassung von derMitgliederversammlung am 20.09.2004 lt. Protokoll)





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